Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. April 2015
§ 252
§ 252 – Bestimmung der Methode
(1) Die Solvabilität der Gruppe, an deren Spitze ein beteiligtes Versicherungsunternehmen steht, ist auf der Grundlage eines konsolidierten Abschlusses gemäß den §§ 261 bis 264 (Konsolidierungsmethode) zu berechnen. (2) Die Gruppenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe die Verwendung der in § 265 beschriebenen Methode (Abzugs- und Aggregationsmethode) oder, wenn die Verwendung der Konsolidierungsmethode allein nicht angemessen wäre, eine kombinierte Anwendung beider Methoden festlegen.
Kurz erklärt
- Die Solvabilität einer Versicherungsgruppe wird anhand eines konsolidierten Abschlusses berechnet.
- Die Berechnung erfolgt gemäß den §§ 261 bis 264.
- Die Gruppenaufsichtsbehörde kann die Methode zur Berechnung festlegen.
- Vor der Festlegung hört die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Behörden und die Gruppe an.
- Es kann eine kombinierte Anwendung der Konsolidierungs- und Abzugs- und Aggregationsmethode festgelegt werden, wenn nötig.